Statuten Polit-Forum Zentralschweiz

Kapitel 1: Allgemeines
Artikel 1.1: Name und Sitz
Das Politforum Zentralschweiz ist ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein gemäss ZGB Art. 60ff. Das Politforum hat seinen Sitz in Luzern.

Kapitel 2: Vereinszweck und Vereinsaktivitäten
Artikel 2.1: Zweck
Das Politforum Zentralschweiz bezweckt die Transparenz, Anerkennung und Förderung der politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Partizipation und Integration der in der Zentralschweiz lebenden Migrantinnen und Migranten.

Artikel 2.2: Aktivitäten
Zu diesem Zweck kann das Politforum die folgenden Aktivitäten unternehmen:
- Analysen und Stellungnahmen zu integrations- bzw.migrationspolitischen Ereignissen, Entwicklungen und Debatten vorwiegend im Raum Zentralschweiz
- Medienbeobachtung und Medienarbeit
- Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren zu Gesetzen,Verordnungen und Leitbildern in der Region Zentralschweiz
- Initiierung und Mitgestaltung von koordinierten Massnahmen zur Förderung von Partizipation und Integration
- Aufbau und Pflege von Kontakten zu politischen Parteien
- Zusammenarbeit mit anderer NGO mit ähnlichen Zielen.

Das Politforum Zentralschweiz bewahrt sowohl gegenüber den schweizerischen staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen und Organisationen als auch gegenüber den Interessensorganisationen von MigrantInnen seine Unabhängigkeit und eine kritisch-konstruktive Distanz.

Zielsetzungen, Aktivitäten und Arbeitsweise des Politforums richten sich nach den Grundsätzen der Menschenrechte, der sozialen Gerechtigkeit, des Antirassismus und der Gleichberechtigung von Frau und Mann. Die Arbeitsschwerpunkte werden jährlich in einem von der Generalversammlung verabschiedeten Tätigkeitsprogramm festgehalten.

Kapitel 3: Vereinsmitglieder
Artikel 3.1: Mitgliedschaft
Personen, welche den Zweck des Vereins unterstützen, stellen ein Beitrittsgesuch, über welches der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck. Sie verfügen über das Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliedschaft beinhaltet die Pflicht zur Bezahlung der von der Generalversammlung verabschiedeten Mitgliederbeiträge. Ein Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Monates möglich.

Artikel 3.2 : Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln oder den Vereinsfrieden stören, direkt und mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Es gilt die einfache Mehrheit. Als Rekursinstanz dient die Generalversammlung. Der Rekurs ist dem Vorstand innerhalb 30 Tagen nach dessen Entscheid schriftlich einzureichen.

Artikel 3.3: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- RevisorInnen
- Thematische Arbeitsgruppe

Artikel 3.4: Generalversammlung
Die Generalversammlung behandelt die statuarisch nicht anderen Organen zugewiesen Vereinsgeschäfte, insbesondere
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
- Verabschiedung des Budgets
- Statutenänderungen
- Festsetzung und Änderung von Mitgliederbeiträgen
- Wahl von Vorstand
- Präsidium und RevisorInnen
- Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
- Rekurse von vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedern
- Vereinsauflösung.

Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuch ist innerhalb von 45 Tagen zu entsprechen.

Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste mindestens 21 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Anträge an die Generalversammlung müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Jedes Mitglied verfügt über ein Stimmrecht sowie über das passive und aktive Wah lrecht. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit fällt die bzw. der Tagesvorsitzende den Stichentscheid.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 3.5: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsidium, Kopräsidium, KassierIn). Der Präsident bzw.die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel alle zwei Jahre an der Generalversammlung. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich. Ein Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden und erfolgt auf die nächstfolgende Generalversammlung.

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das Gesetz keinem anderen Organ zugewiesen worden sind, insbesondere die folgenden:
- Vollzug des Vereinszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten
- Beschaffung und wirtschaftliche Verwendung der dafür notwendigen Mittel
- Einsetzung thematischer Arbeitsgruppen
- Einberufung der Generalversammlung
- Vertretung des Vereins gegen aussen
- Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung selber.

Artikel 3.6: RevisorInnen
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre eine Kontrollstelle bestehend aus zwei RechnungsrevisorInnen, welche nach Abschluss des Rechnungsjahres Rechnung und Bilanz überprüfen und der Versammlung Antrag auf Annahme oder Rückweisung stellen. Die RevisorInnen müssen nicht Vereinsmitglied sein. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtperiode ist möglich.

Artikel 3.7: Thematische Arbeitsgruppen
Der Vorstand oder die Generalversammlung kann von sich aus oder auf Antrag thematische Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen bilden sich zu spezifischen Themen, damit Strategien oder Aktionen vertieft bearbeitet und weiterentwickelt werden können. Die Arbeitsgruppen legen dem Vorstand ihre Konzepte vor. Sie arbeiten im Auftrag des Vorstandes gemäss den genehmigten Konzepten. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte je eine Kontaktperson für jede thematische Arbeitsgruppe.

Kapitel 4: Vereinsfinanzen
Artikel 4.1: Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aktivitäten insbesondere durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und andere freiwillige Zuwendungen
- Ausserordentliche Einnahmen
- Projektbezogene Beiträge von öffentlichen oder privaten Institutionen

Der Verein hat einen ideellen Zweck und strebt somit keinen Gewinn an. Ein in der Rechnung ausgewiesener Überschuss ist dem Vereinsvermögen zuzuweisen und für das Erreichen seiner Ziele einzusetzen.

Artikel 4.2: Mitgliederbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für Einzelmitglieder Fr. 20.-, für Kollektivmitglieder Fr. 50.-. Mitgliederbeiträge werden beim Vereinsaustritt nicht zurückerstattet.

Artikel 4.3: Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 4.4: Haftung
Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen; eine Haftung der Mitglieder besteht nur bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages.

Kapitel 5: Vereinsauflösung
Artikel 5.1: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist im Falle einer Auflösung einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung zu übergeben.

Kapitel 6. Schlussbestimmungen
Artikel 6.1: Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung des Politforums vom 11.03.2005 in Luzern genehmigt. Sie treten mit diesem Tage in Kraft.

Luzern, 11. März 2005

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